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Wichtige Informationen zum AufnahmeverfahrenWer kann aufgenommen werden?Unser Rehabilitationsangebot richtet sich an Personen ab 18 Jahren, die eine seelische Erkrankung oder Behinderung haben oder von einer seelischen Behinderung bedroht sind. Neben der psychischen Erkrankung können wir auch bei einer Doppeldiagnose (Psychose und Sucht) und bei Menschen mit forensischem Hintergrund gezielt tätig werden. Wer kann nicht aufgenommen werden? Wir können keine Menschen mit einer vorrangig körperlichen oder geistigen Behinderung aufnehmen. Ebenfalls nicht aufgenommen werden Menschen mit einer ausschließlichen oder überwiegenden Suchterkrankung, mit Pflegebedürftigkeit und/oder einer Alterserkrankung (z. B. Demenz). Wie kann ich das Haus kennenlernen? Menschen, die an einer psychischen Erkrankung oder Behinderung leiden, können selbst oder über Dritte einen unverbindlichen Termin für eine Besichtigung der Einrichtung vereinbaren. Welche Voraussetzungen muss ich für eine Aufnahme mitbringen?Bei einem Vorstellungsgespräch wird zusammen mit unseren FachärztInnen geprüft, ob ein Anspruch auf die Rehabilitationsmaßnahme besteht. Wenn sich beide Seiten für die Maßnahme entschieden haben, erstellt der Arzt ein Antragsgutachten. Die Aufnahme erfolgt nach der Kostenzusage. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Aufnahme sind immer die persönliche Motivation sowie ein Mindestmaß an psychischer und körperlicher Belastungs- und Leistungsfähigkeit. Die RehabilitandInnen müssen bereit sein, grundsätzlich auf den Konsum von Alkohol und Drogen während der Maßnahme im Haus St. Michael zu verzichten. Wer übernimmt die Kosten?Unsere Rehabilitationseinrichtung integriert Leistungen der kurativen und medizinischen Rehabilitation sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und steht unter ständiger fachärztlicher Betreuung. Die Finanzierung der unterschiedlichen, bedarfsgerechten Leistungen der Rehabilitationsmaßnahme erfolgt durch mehrere Leistungsträger: die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und ggf. den zuständigen Bezirk als Träger der Sozialhilfe.
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